„Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Aachen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Aachen“, kurz „LHG Aachen“.
(2) Der Sitz der Vereinigung ist Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Vereinigung führt die Rechtsform eines nicht-eingetragenen Vereines.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Die LHG Aachen ist eine hochschulpolitische Gruppe an der RWTH Aachen sowie weiterer im Gebiet der Städteregion Aachen beheimateter Hochschulen.
(2) In der LHG Aachen engagieren sich liberale und unabhängige Studierende, die sich gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einsetzen. Sie ist für Studierende aller Fakultäten und Fachrichtungen offen.
(3) Die LHG Aachen vertritt die Interessen der Studierenden gegenüber den universitären Bildungseinrichtungen in der Städteregion Aachen und der Öffentlichkeit. Sie engagiert sich für deren politische, wirtschaftliche und soziale Belange. Darüber hinaus gilt §2 der Satzung des Landesverbandes Liberaler Hochschulgruppen NRW entsprechend.
(4) Die LHG Aachen ist Mitglied im Landesverband der Liberalen Hochschulgruppen Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen.
(5) Der parlamentarische Ansprechpartner der LHG Aachen ist die FDP.
(6) Der Landesverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe
(1) Die Organe der Liberalen Hochschulgruppe Aachen sind
1. die Mitgliederversammlung (MV),
2. der Vorstand.
(2) Die Organe sind an diese Satzung gebunden. Darüber hinaus geben sich die Organe ihre Geschäftsordnung selbst. In strittigen Sachfragen oder im Falle einer nicht vorliegenden Geschäftsordnung, gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnungen des Landesverbandes NRW und des Bundesverbandes entsprechend. Bei der Mitgliederversammlung gilt im Zweifelsfall die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der LHG Aachen kann werden, wer immatrikulierter Studierender oder Doktorand der RWTH Aachen oder einer anderen im Gebiet der Städteregion Aachen beheimateten Hochschule ist und sich zu den Zielen der LHG Aachen bekennt. Mitglieder konkurrierender politischer Hochschulgruppen können nicht Mitglied der LHG Aachen sein.
(2) Die Mitgliedschaft ist formlos beim Vorstand zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Er führt eine Liste aller Mitglieder. Im Falle einer Ablehnung des Mitgliedschaftsantrags kann Berufung zu der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Mitglied wird ferner, wer auf einem Wahlvorschlag der LHG Aachen kandidiert und nicht der Mitgliedschaft widerspricht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
1. formlosen Austritt,
2. unentschuldigtes Fehlen auf drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen,
3. Exmatrikulation an der RWTH oder einer anderem im Gebiet der Städteregion Aachen beheimateten Hochschule oder Abschluss der Promotion ebendort,
4. Ausschluss,
5. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, sofern ein solcher bestimmt ist,
6. Beitritt zu einer konkurrierenden politischen Hochschulgruppe oder
7. Tod.
(5) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Als Austritt gilt auch, wenn von einem Mitglied für mehr als 6 Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten vorliegen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die der LHG schweren Schaden zufügen oder gegen die Ziele und Grundsätze des §2 verstoßen ausschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Der Antrag auf Ausschluss wird ausschließlich vom Vorstand gestellt und ist von diesem auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der LHG Aachen zu stellen. Er ist mit der Einladung bekanntzugeben.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der LHG Aachen.
(2) Jedes Mitglied der LHG Aachen ist stimm- und antragsberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Alle Mitglieder des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen sind redeberechtigt. Weiteren Personen kann das Rederecht gewährt werden. Allen Anwesenden kann mit einfacher Mehrheit das Rederecht entzogen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal pro Jahr oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen. Sie findet in der Regel in den letzten vier Vorlesungswochen des Wintersemesters statt, wobei sie frühestens in der zweiten vollen Vorlesungswoche des Kalenderjahres stattfinden darf.
(4) Die Einladung und die vorläufige Tagesordnung zur Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus den Mitgliedern bekanntgegeben. Eine Veröffentlichung in einer allen Mitgliedern zugänglichen elektronischen Plattform reicht zur Bekanntgabe aus. Ebenso reicht eine Zusendung per E-Mail an alle per E-Mail erreichbaren Mitglieder aus. So nicht erreichbare Mitglieder müssen nicht anderweitig informiert werden.
(5) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Abstimmungen sind offen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Wahlen zum Vorstand werden geheim durchgeführt. Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung.
(6) Die Sitzungsleitung obliegt einem von der Mitgliederversammlung gewählten Tagungspräsidium, welches aus mindestens einem Mitglied besteht, das selbst keine Kandidatur vornimmt.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel mindestens eine Person für die Stimmzählkommission, die nicht persönlich zur Vorstandswahl antritt. Die Stimmzählkommission unterstützt die Sitzungsleitung bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen.
(8) Die Sitzungsleitung trägt die Verantwortung für die Anfertigung eines Ergebnisprotokolls der Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung an den amtierenden Vorstand zu übergeben.
(9) Die Mitgliederversammlung verhandelt in öffentlicher Sitzung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
(10) Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Zuständigkeiten:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Satzungsänderungen,
4. Auflösung des Verbandes,
5. Wahl der Kassenprüfer.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ der LHG Aachen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und vertritt die LHG Aachen nach außen.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. einer/einem Vorsitzenden,
2. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, nach Möglichkeit je einer/einem für Programmatik, Organisation sowie Öffentlichkeitsarbeit,
3. einer/einem Schatzmeister/in als geschäftsführenden Vorstand und
4. bis zu vier Beisitzenden, die durch den/die Vorsitzende/n frei auf feststehende Aufgabenbereiche (bspw. Schriftführer) oder Geschäftsbereiche zugeteilt werden können.
(4) Der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die LHG Aachen gerichtlich und außergerichtlich
(5) Der Vorstand kann weitere Mitglieder hinzuwählen (kooptieren), die lediglich beratende Stimme haben.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, über die Kooptierung von
1. ordentlichen Mitgliedern des Studierendenparlaments der RWTH,
2. anderen Funktionsträger/innen im Studierendenparlament (bspw. Mitglieder des Präsidiums, Ausschussvorsitzende, Fraktionsvorsitzende),
3. Mitgliedern des AStA der RWTH,
4. Mitgliedern des Verwaltungsrates des Studierendenwerkes Aachen,
5. Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Liberalen Hochschulgruppen Nordrhein-Westfalen,
6. wie auch Mitgliedern des Vorstandes des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen,
zu beraten, ferner diese über eine Mitgliedschaft in der LHG Aachen verfügen und nicht in anderer Funktion dem Vorstand angehören.
(7) Der Vorstand tagt auf Einladung des/der Vorsitzenden, des/der Schatzmeisters/in oder eines/einer Stellvertreters/in. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist die nächste Vorstandssitzung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen wurde und die Ladungsfrist wenigstens 7 Tage beträgt.
(8) Beschlüsse des Vorstands bedürfen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand kann Entscheidungen im Umlaufverfahren treffen. Hierbei gelten die Bestimmungen gemäß §6 Abs. 8. Das Umlaufverfahren kann in digitaler Form durchgeführt werden. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens ist nach Ablauf der Deadline durch den Vorsitzenden sicher festzuhalten und in der nächsten Vorstandssitzung zu verkünden. Jedes Vorstandsmitglied kann dem Umlaufverfahren widersprechen. In diesem Fall wird der Sachverhalt auf der nächsten Vorstandssitzung wieder aufgegriffen. Geheime Abstimmung sind im Umlaufverfahren nicht möglich.
§ 7 Wahl und Amtszeit des Vorstands
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl in der Reihenfolge des §6 Abs. 2 gewählt. Ist die Anzahl der zu wählenden Positionen nicht auf genau eine Zahl bestimmt, so wird zunächst über die Anzahl der Positionen abgestimmt. Dem Vorsitzenden kommt dabei das Recht des ersten Vorschlags zu.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt; die Beisitzer können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. In den beiden ersten Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes nach §6 Abs. 2 endet
1. 13 Monate nach der Wahl,,
2. durch Rücktritt des entsprechenden Mitgliedes in schriftlicher Form,
3. durch Rücktritt des/der amtierenden Vorsitzenden gegenüber dem restlichen Vorstand,
4. durch Abberufung durch ein konstruktives Misstrauensvotum,
5. durch Tod.
(4) Nach dem Ende der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Ist ein nach §6 Abs. 2 konstituierter Vorstandsposten kommissarisch geführt, ist jenes bei der nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
(5) Wird eine kommissarische Amtsführung verweigert oder nicht wahrgenommen, gilt der Vorstandsposten als „vakant“. Ist der Posten der/des Vorsitzenden oder des/der Schatzmeisters/in vakant, so ist das Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Andere vakante Posten können auf Vorschlag des/der Vorsitzenden vom Vorstand nachbesetzt werden. Das nachgewählte Mitglied des Vorstandes besetzt den Posten bis zur regulären Neuwahl des Vorstandes. Im Falle einer Vakanz der/des Vorsitzenden oder des/der Schatzmeister/in ist die Mitgliederversammlung während der Vorlesungszeiten innerhalb von vier Wochen, außerhalb der Vorlesungszeiten für spätestens die zweite Woche der nächsten Vorlesungszeit zur Nachwahl einzuberufen. Bis zur Neuwahl des/der Schatzmeisters/in bestimmt der/die Vorsitzende ein Mitglied des Vorstandes als kommissarische Vertretung. Ist das Amt des/der Vorsitzende/n vakant, so nimmt der/die dienstälteste, stellvertretende Vorsitzende das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch war, unter mehreren Dienstältesten das lebensälteste. In Ermangelung eines/einer stellvertretenden Vorsitzenden, wird der Vorsitz kommissarisch von demjenigen Vorstandsmitglied mit der längsten Zugehörigkeit zum Vorstand, unter mehreren gleich lang Zugehörigen dem lebensältesten wahrgenommen.
(6) Erreicht ein/eine Kandidat/in nicht die absolute Mehrheit der ausgegebenen Stimmrechte, so wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Bei mehreren Kandidat/innen ist der dritte Wahlgang eine Stichwahl unter den zwei Bestplatzierten des zweiten Wahlganges.
(7) Die MV kann einem Mitglied des Vorstands das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein neues Mitglied wählt. Der Antrag muss die abzuwählende und die zu wählende Person bezeichnen. Er ist mindestens eine Woche vor der MV einzureichen und vom Vorstand unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 8 Finanzen
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstands oder von einem Drittel der Mitglieder darüber, ob und wenn ja, in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Der Antrag ist mit der Einladung bekanntzugeben.
(2) Im Falle eines Mitgliederbeitrags wird dieser in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt. Änderungen dieser beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt mit der Wahl eines neuen Vorstandes eine ausreichende Anzahl an Kassenprüfer/innen, die zum Ende der Amtszeit des/der Vorsitzenden einen Kassenprüfbericht gegenüber der Mitgliederversammlung vorlegen. In der Regel sollen zwei Kassenprüfer/innen gewählt werden.
(4) Die Finanzführung obliegt dem/der Schatzmeister/in, bei seiner/ihrer Verhinderung dem/der Vorsitzenden.
(5) Alle Ausgaben der LHG Aachen sind vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für die LHG Aachen nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Gruppenvermögen begrenzt ist.
(7) Der Vorstand der LHG Aachen kann beschließen, dass ihr Vermögen, welches einen sinnvollen Barkassenbestand übersteigt, auf dem Bankkonto der JuLis Aachen verwaltet wird, sofern der Vorstand der JuLis Aachen dem zustimmt und den/die Vorsitzende/n oder den/die Schatzmeister/in der LHG Aachen in ihren Vorstand kooptiert. Umgekehrt kooptiert die LHG Aachen den/die Schatzmeister/in der JuLis Aachen. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten und gilt jeweils für ein, ggf. angebrochenes, Kalenderjahr. Die jederzeitige Verfügbarkeit des Vermögens der LHG Aachen stellen die JuLis Aachen als Bestandteil der schriftlichen Vereinbarung sicher.
(8) Abs. 4 gilt analog für bargeldlose Zuwendungen an die LHG Aachen.
(9) Im Falle der Auflösung der LHG Aachen fließt ihr Vermögen der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit zu.
§ 9 Schiedsorgan der LHG Aachen und Vertrauensperson
(1) Oberstes Schiedsorgan der LHG Aachen entsprechend §11 der Satzung des Landesverbandes NRW ist das Bundesschiedsgericht.
(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet unter Anwendung seiner Schiedsordnung über:
1. die Auslegung der Satzung der LHG Aachen,
2. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen der LHG Aachen.
(3) Für interne Ombudsfragen und Streitigkeiten ist zur Schlichtung die Vertrauensperson des Landesverbandes NRW entsprechend ihrer Funktion gemäß §12 der Satzung der Liberalen Hochschulgruppen NRW zuständig.
§ 10 Aufstellung von Kandidaten für Hochschulwahlen
(1) Die LHG Aachen strebt an, Kandidat/innen für die Hochschulwahlen an der RWTH Aachen aufzustellen. Alle Kandidat/innen müssen den in §2 definierten Grundsätzen entsprechen. Der Vorstand ist angehalten, eine vorläufige Liste zusammenzustellen und einer Mitgliederversammlung vorzulegen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die ersten zwei Kandidat/innen in Einzelwahl, die nachfolgenden vier Plätze in verbundener Einzelwahl sowie die darauffolgenden Plätze in verbundener Einzelwahl, Listenwahl, Sammelwahl oder einer Mischung daraus.
(3) Sondierungsgespräche, Koalitionsverhandlungen, Mitgliedschaft in einer AStA-Koalition und die Besetzung von Ämtern ist Sache der Mitglieder des Studierendenparlaments und des Vorstands, die hierbei vertrauensvoll zusammenarbeiten.
§ 11 Wahl von Delegierten
(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Delegierte für folgende Mitgliederversammlungen:
1. Mitgliederversammlung des Landesverbandes Liberaler Hochschulgruppen Nordrhein-Westfalen
2. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf jeweils bis zu zwei Ersatzdelegierte bestimmen.
(3) Die Amtszeit ist auf 13 Monate begrenzt.
(4) Die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten sind offen, sofern kein/e Wahlberechtigte/r oder Kandidat/in widerspricht.
§ 12 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung.
(2) Der Antrag auf Auflösung ist mit der Einladung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese Satzung ändern.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 20. Januar 2025 unmittelbar in Kraft und ersetzt alle zuvor gültigen Satzungen.“